EU-Kleinanlegerstrategie 2026: Das Provisionsverbot kommt nicht — was stattdessen gilt
Wenn du einen ETF-Sparplan bei einem Neobroker laufen hast und dafür keine Ordergebühr zahlst, finanziert jemand anderes diese Ausführung. Wenn deine Bank dir vor Jahren einen aktiven Mischfonds ins Depot gelegt hat, fließt bis heute jedes Jahr ein Teil der laufenden Fondskosten zurück an den Vertrieb.
Beide Konstruktionen standen im Zentrum der EU-Kleinanlegerstrategie — im EU-Jargon Retail Investment Strategy (RIS). Sie ist das größte Anlegerschutz-Paket seit MiFID II und setzt dort an, wo Kosten für dich unsichtbar bleiben.
Die Antwort auf die Titelfrage vorweg
Das lange befürchtete Provisionsverbot kommt nicht. Nach über zweieinhalb Jahren Verhandlung haben sich Parlament, Rat und Kommission im Dezember 2025 auf einen Kompromiss geeinigt — ohne generelles Provisionsverbot und auch ohne das ursprünglich vorgeschlagene Teilverbot für beratungsfreies Geschäft.
An seine Stelle tritt ein verschärfter Prüfmaßstab für Zuwendungen, dazu neue Transparenz- und Dokumentationspflichten.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ordnet Regulierung ein und ist keine individuelle Anlageberatung. Er sagt dir nicht, welchen ETF, welchen Broker oder welches Produkt du kaufen sollst.
Wo das Verfahren Ende August 2026 steht
Bei einem Gesetzgebungsvorhaben ist der Verfahrensstand die halbe Information. Der Stand:
| Schritt | Stand |
|---|---|
| Kommissionsvorschlag | Mai 2023 — enthielt noch ein Teilverbot für beratungsfreies Geschäft |
| Politische Trilog-Einigung | 18. Dezember 2025 — Provisionsverbot vom Tisch |
| Technische Finalisierung der Rechtstexte | 2026, verzögert durch Interventionen mehrerer Mitgliedstaaten — auch Deutschlands |
| Billigung des Kompromisstexts durch die Ständigen Vertreter | 5. Juni 2026 |
| Zustimmung des Europäischen Parlaments im Plenum | Für Mitte September 2026 vorgesehen — steht noch aus |
| Veröffentlichung im EU-Amtsblatt | Gegen Ende 2026 erwartet |
| Umsetzung in nationales Recht | 24 Monate nach Veröffentlichung |
| Inkrafttreten der Regelungen | 30 Monate nach Veröffentlichung — praktisch etwa Ende 2028 |
Die beiden wichtigsten Zeilen für dich sind die letzten: Selbst wenn im September zugestimmt wird, dauert es rund zwei weitere Jahre, bis die Regeln in Deutschland gelten. Für Produkt-Informationsblätter ist eine kürzere Frist vorgesehen.
Wer heute liest, die neuen Regeln gälten bereits, verwechselt Einigung mit Anwendung.
Was statt des Verbots kommt: der Inducement-Test
Zuwendungen bleiben erlaubt — aber nur, wenn der Anbieter nachweisen kann, dass sie einen konkreten und nachvollziehbaren Vorteil für dich haben.
Bisher genügte der allgemeine Maßstab der „Qualitätsverbesserung“, der sich vergleichsweise leicht begründen ließ. Der neue Test verlangt vorgelagerte Prüfkriterien und deutlich mehr Dokumentation.
Für dich als Anleger:in heißt das vor allem eines: Der Nachweisdruck verschiebt sich zum Anbieter. Wer eine Provision vereinnahmt, muss künftig belegen können, was du dafür bekommst — statt es lediglich zu behaupten.
Der Punkt, der gern übersehen wird
Ein partielles Provisionsverbot ist damit nicht endgültig vom Tisch. Zwei Wege bleiben offen:
- Die Mitgliedstaaten können ein Verbot optional einführen. Was auf EU-Ebene nicht kommt, kann in Deutschland trotzdem beschlossen werden.
- Die Detailvorschriften auf der nächsten Regelungsebene stehen noch aus — dort könnten Beschränkungen oder Deckelungen nachträglich eingezogen werden. Zusätzlich ist mittelfristig eine Überprüfung des gesamten Zuwendungsregimes vorgesehen.
Die Fachdiskussion nennt das eine mögliche Einführung durch die Hintertür. Für deine Planung heißt das: Das Thema ist entschieden, aber nicht abgeschlossen.
Was das für deinen ETF-Sparplan bedeutet
Kurz: wenig — und das ist die eigentliche Nachricht.
Die Sorge vieler Selbstentscheider:innen war, dass ein Verbot von Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft die kostenlosen Sparpläne der Neobroker beendet. Genau dieses Teilverbot ist gestrichen worden. Die Finanzierungsmodelle, die kostenlose Ausführungen ermöglichen, bleiben damit grundsätzlich zulässig.
Fachbeobachter fassen den Kompromiss entsprechend zusammen: Erleichterung für ETFs, mehr Bürokratie für Berater.
Was sich trotzdem ändert
Die neuen Transparenzpflichten wirken auf die Kostendarstellung. Erwarte künftig ausführlichere Aufstellungen darüber, welche Kosten wo entstehen und wer woran verdient — nicht weniger Papier, sondern mehr.
Und: Der Ordermodus bleibt trotz aller Regulierung dein eigener Hebel. Ein kostenloser Sparplan bedeutet nicht, dass die Ausführung nichts kostet — sie wird über den Spread und das Ausführungsmodell finanziert. Wer regelmäßig zu ungünstigen Zeiten ausführen lässt, zahlt indirekt mehr, als eine Ordergebühr gekostet hätte.
Was sich im Beratungsgespräch ändert
Hier liegt der eigentliche Schwerpunkt der Reform. Auf Vermittler und Banken kommen zusätzliche Pflichten zu — bei der Produktauswahl, der Dokumentation und der Frage, ob ein Produkt sein Kostenniveau rechtfertigt.
Der Maßstab dafür — der Nutzen für den Kunden — ist derjenige Punkt, bei dem selbst die Branchenverbände nach der Einigung noch Klärungsbedarf angemeldet haben. Wie er konkret gemessen wird, entscheidet sich erst in den Detailregelungen.
Dazu kommen erstmals Regeln für Finanzwerbung in sozialen Medien.
Drei Fragen bleiben unabhängig von jeder Regulierung deine wirksamsten: Wie verdient die Person, die mir das empfiehlt? Was kostet das Produkt laufend, in Prozent des angelegten Betrags? Und was kostet die einfachste Alternative, die dasselbe Ziel erreicht?
Häufige Irrtümer
| Irrtum | Was tatsächlich gilt |
|---|---|
| Die EU verbiete Provisionen | Weder ein generelles noch das ursprünglich geplante Teilverbot ist Teil der Einigung |
| Die neuen Regeln gälten bereits | Die Zustimmung des Parlaments stand Ende August 2026 noch aus; die Anwendung ist etwa für Ende 2028 vorgesehen |
| Kostenlose Sparpläne stünden vor dem Aus | Das Teilverbot für beratungsfreies Geschäft wurde gestrichen |
| Das Thema sei endgültig erledigt | Mitgliedstaaten können optional verbieten, und die Detailregelungen stehen aus |
| Ein kostenloser Sparplan koste nichts | Er wird über Spread und Ausführungsmodell finanziert |
| Mehr Regulierung bedeute weniger Papier | Die Transparenzpflichten führen zu ausführlicheren Kostenaufstellungen |
| Eine politische Einigung sei geltendes Recht | Zwischen Trilog-Einigung, Amtsblatt und nationaler Umsetzung liegen Jahre |
| Bestandsprovisionen entfielen automatisch | Laufende Zuwendungen bleiben zulässig, wenn der Nutzen belegt wird |
| Honorarberatung werde dadurch zum Standard | Die Reform stärkt Nachweispflichten, schreibt aber kein Vergütungsmodell vor |
| Regulierung ersetze eigene Kostenprüfung | Die drei Fragen nach Vergütung, laufenden Kosten und Alternative bleiben deine wirksamsten |
Praktische Handlungsempfehlungen August 2026
- Keine Eile wegen der Reform. Bis zur Anwendung vergehen voraussichtlich noch rund zwei Jahre — Handlungsdruck besteht nicht.
- Bestandsdepot einmal auf laufende Kosten prüfen — die Gesamtkostenquote der enthaltenen Fonds, in Prozent pro Jahr.
- Bei jeder Empfehlung nach der Vergütung fragen. Das ist schon heute zulässig und wirksamer als jede kommende Regel.
- Sparplan-Ausführungszeiten prüfen — bei kostenlosen Sparplänen entsteht der Kostenanteil im Spread.
- Kostenaufstellungen künftig lesen, nicht ablegen. Sie werden ausführlicher, und genau darin liegt ihr Nutzen.
- Bei Bedarf Honorarberatung mit Provisionsberatung vergleichen — beide Modelle bleiben zulässig, die Kostenstruktur unterscheidet sich grundlegend.
- Die nationale Umsetzung im Blick behalten, weil Deutschland ein optionales Verbot einführen könnte.
- Für verbindliche Fragen eine unabhängige Beratungsstelle einbeziehen — Verbraucherzentrale oder Honorarberatung.
Fazit
Die Antwort auf die Titelfrage ist eine Entwarnung mit Fußnote: Das Provisionsverbot kommt nicht — weder generell noch als Teilverbot für beratungsfreies Geschäft. Kostenlose ETF-Sparpläne stehen damit nicht vor dem Aus.
An seine Stelle tritt ein schärferer Prüfmaßstab: Wer eine Zuwendung vereinnahmt, muss den konkreten Vorteil für den Kunden belegen können. Das trifft die Beratungsseite deutlich stärker als Selbstentscheider.
Und die Fußnote: Entschieden heißt nicht abgeschlossen. Die Mitgliedstaaten können optional verbieten, die Detailregelungen stehen aus, und bis zur Anwendung vergehen voraussichtlich noch rund zwei Jahre. Wer heute Handlungsdruck ableitet, hat das Verfahren mit der Wirkung verwechselt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Europäische Kommission (ec.europa.eu) und EUR-Lex (eur-lex.europa.eu) — Kommissionsvorschlag zur Retail Investment Strategy sowie die finalen Rechtstexte nach Veröffentlichung im Amtsblatt.
- Europäisches Parlament (europarl.europa.eu) — Verfahrensstand und Plenartermine zur RIS.
- BaFin (bafin.de) — Aufsichtspraxis zu Zuwendungen und Anlageberatung sowie zur nationalen Umsetzung.
- Verbraucherzentrale (verbraucherzentrale.de) — Hinweise zu Beratungsformen, Kostenaufstellungen und Anlegerrechten.
- Stiftung Warentest / Finanztest (test.de) — unabhängige Untersuchungen zu Depotkosten, Sparplänen und Fondskosten.
- Fachpresse für Finanzvertrieb und Beratung — Berichterstattung zum Verhandlungsverlauf, zur Trilog-Einigung vom Dezember 2025 und zum Verfahrensstand 2026.
Haftungsausschluss
Keine Anlageberatung: Dieser Artikel auf zinsos.de dient der allgemeinen Information und ordnet regulatorische Entwicklungen ein. Er stellt keine Anlageberatung, keine Anlagevermittlung und keine Empfehlung für oder gegen ein bestimmtes Produkt, einen Broker oder eine Anlagestrategie dar und berücksichtigt weder deine Vermögensverhältnisse noch deine Anlageziele oder deine Risikotragfähigkeit. Kapitalanlagen sind mit Risiken bis zum Totalverlust verbunden; frühere Wertentwicklungen lassen keine Rückschlüsse auf künftige zu. Für eine auf dich zugeschnittene Einschätzung wende dich an eine unabhängige Beratungsstelle, eine Honorarberatung oder die Verbraucherzentrale. Wir erbringen keine erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen.
Zum Verfahrensstand: Die Darstellung gibt den Recherchestand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Bei einem laufenden Gesetzgebungsverfahren ist die Unterscheidung zwischen politischer Einigung, formaler Verabschiedung, Veröffentlichung im Amtsblatt und nationaler Umsetzung entscheidend — zwischen diesen Schritten liegen im vorliegenden Fall Jahre, und Inhalte können sich dabei noch verändern. Die Detailregelungen der nachgelagerten Regulierungsebene lagen zum Redaktionsschluss nicht vor; sie können die praktische Wirkung erheblich beeinflussen. Ebenso können einzelne Mitgliedstaaten über die EU-Vorgaben hinausgehende Regelungen erlassen. Prüf entscheidungsrelevante Angaben an den Primärquellen von Kommission, Parlament und Aufsichtsbehörden.
Verbraucherrechte und Affiliate: Bei im Fernabsatz geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen bestehen Widerrufsrechte nach den §§ 312g und 355 ff. BGB; seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB bereitstellen. § 312k BGB verpflichtet Anbieter online geschlossener Dauerschuldverhältnisse zu einer leicht auffindbaren Kündigungsschaltfläche. Wertpapierdienstleister unterliegen den Wohlverhaltens-, Informations- und Kostentransparenzpflichten des Wertpapierhandelsgesetzes in Umsetzung von MiFID II. §§ 5, 5a und 5b UWG untersagen irreführende Angaben und verlangen die Kennzeichnung werblicher Inhalte. Dieser Blog finanziert sich unter anderem über Partnerprogramme; über gekennzeichnete Links kann bei einem Vertragsabschluss eine Provision anfallen, ohne dass sich deine Konditionen ändern. Die redaktionelle Einordnung erfolgt davon unabhängig — bei einem Artikel über Vertriebsvergütungen gehört dieser wirtschaftliche Zusammenhang ausdrücklich in deine Bewertung dieses Textes. Alle genannten Markennamen sind eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Inhaber.
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